Allgemeine Geschäftsbedinungen der Hild Tortechnik GmbH (Stand 01/2007)

1) Allgemeine Bestimmungen / Geltungsbereich

Die Firma Hild Tortechnik GmbH wird in Folge als Auftragnehmer der Vertragspartner als Auftraggeber bezeichnet.

Nachstehend angeführten Geschäftsbedingungen sind Bestandteil unserer sämtlichen Angebote und Verträge über Warenlieferungen und Leistungen, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen sind im Einzelfall nur wirksam wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

2) Vertragsabschluß

Die Angebote des Auftragnehmers sind stets freibleibend und unverbindlich. Verträge und Zusicherungen jeder Art sind nur bindend, wenn Sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt sind. Ein Kaufvertrag erlangt für den Auftragnehmer nur dann Wirksamkeit, wenn dieser die Bestellung schriftlich bestätigt. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

Entsprechen die vom Auftraggeber beigestellten Pläne nicht einer technisch einwandfreien Leistung, so trifft uns als Auftragnehmer hierfür keine Haftung. Der Auftraggeber ist insbesondere für die Richtigkeit der angegebenen Maße haftbar.

Alle Angaben über das Produkt in Prospekten, Zeichnungen u.dgl. sowie das Aussehen sind nur annähernd und unverbindlich. Eine Gewähr für Ihre Einhaltung wird nicht übernommen. Technische oder formale Änderungen behalten wir uns vor.

Alle Nebenkosten eines Kaufvertrages gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3) Preise / Frachtkosten

Die Preise verstehen sich als Nettopreise exkl. Mehrwertsteuer sofern nicht anders vereinbart ab Werk oder Lager ohne Fracht und Verpackung.

Sollten sich die Liefertermine aus Gründen, welche nicht im Verschulden des Auftragnehmers liegen verschieben, so behält sich der Auftragnehmer den Anspruch auf Kostenerhöhung vor. Sollte sich der Liefer- bzw. Montagetermin aus Gründen die der Auftraggeber zu vertreten hat verschieben, so ist der Auftragnehmer berechtigt den uneingeschränkten Entgeltanspruch geltend zu machen. Liegt der Liefertermin später als vier Monate nach Vertragsabschluß, so ist eine Preiserhöhung statthaft, wenn sie auf Umständen beruht die erst nach Vertragsabschluß eingetreten sind, beispielsweise auf Preiserhöhungen für Grundstoffe oder Lohnerhöhungen. Vor Ablauf der vier Monaten sind Preiserhöhungen nur zulässig soweit unvorhersehbare Änderungen der Preisgrundlagen eingetreten sind.

Professionistenleistungen wie z.B. Elektroarbeiten, Stemm- oder Verputzarbeiten, Betonierungsarbeiten sowie das Öffnen von Wand- oder Deckenverkleidungen sind in unseren Preisen nicht enthalten.

4) Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind sofort fällig und innerhalb 14 Tage nach Rechnungsdatum porto- und spesenfrei ohne Abzug zahlbar. Diskontzinsen, Spesen und Wechselstempelgebühren gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei Verzug mit dem Rechnungsausgleich sind wir berechtigt, dem Rechnungsempfänger Zinsen in Höhe der von uns zu zahlenden Bankzinsen, mindestens aber 15% p.A. zu berechnen. Beim Verzug sind vom Auftraggeber auch alle Mahnspesen zu ersetzen.

Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn der Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind. Nicht Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen über zwei Monate seit Fälligkeit berechtigen uns

a) noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauskasse durchzuführen und nach Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

b) dem Auftraggeber jede Weiterveräußerung der gelieferten Ware zu versagen und diese wieder in Besitz zu nehmen (Der Auftraggeber hat uns zu diesem Zweck Zugang zu allen Geschäfts- und Lagerräumen zu geben. Er ist damit einverstanden, dass wir die Räume jederzeit notfalls durch einen Schlosser öffnen lassen). Die entstehenden Kosten hat der Auftraggeber zu tragen. Wir sind berechtigt, die wieder in Besitz genommenen Waren anderweitig zu verwerten, wobei dem Auftraggeber 50% des Warenwertes gutgeschrieben werden. Die Wieder- oder Neuauslieferung der ohne Rücktrittserklärung zurückgenommenen Ware kann der Käufer erst nach restlosem Ausgleich unserer sämtlichen Forderungen verlangen. Die durch Rücknahme von Waren entstehenden Transport- und sonstigen Kosten gehen in jedem Falle zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Verrechnung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem Auftragnehmer einverstanden.

5) Eigentumsvorbehalt

Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. D.h. die gelieferten Kaufgegenstände bleiben bis zur gänzlichen Bezahlung des Kaufpreises samt MWSt. bzw. Einlösung etwa laufender Akzepte und etwaiger, bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für Lieferung von Ersatzteilen für den betreffenden Kaufgegenstand Eigentum des Auftragnehmers. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Sicherungsübereignung, Verpfändung, Veräußerung, Vermittlung oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers unzulässig. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass alle Zahlungen die er leistet zuerst Reparaturkosten, dann auf Ersatzteilforderungen, dann auf Zinsen und sonstigen Nebengebühren und schließlich auf den Kaufpreis der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware verrechnet werden. Der Auftraggeber hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen sofort von dem Auftragnehmer ausführen zu lassen. Von bevorstehenden oder vollzogenen Pfändungen oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte, insbesondere von dem Bestehen von Globalzessionen, hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Pfändungen ist uns eine Abschrift des Pfandprotokolls zu übersenden.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Kaufgegenstand auf Kosten des Käufers, auf eine ihm geeignet erscheinende Weise, für jedermann leicht ersichtlich, als Eigentum kenntlich zu machen und der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die eigenmächtige Entfernung der Kenntlichmachung vor Übergang des Eigentums an dem Kaufgegenstand an ihm sofortige Fälligkeit des Kaufschillings (Rechnungsbetrag) nach sich zieht. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht gleichzeitig den Rücktritt vom Vertrag.

6) Lieferung / Gefahrenübernahme

der Versand erfolgt bei Freistellung ab Werk für Rechnung des Auftraggebers. Der Empfänger ist verpflichtet, bei Verlust, Minderung oder Beschädigung die Feststellung und die Anmeldung der Ersatzansprüche bei dem Spediteur (Lastzug oder Eisenbahn) zu veranlassen. Wird der Versand ohne Verschulden des Auftragnehmers unmöglich oder verzögert, so geht vom Tage der Versandbereitschaft an die Gefahr auf den Auftraggeber über. Wir sind jedoch auf Wunsch des Auftraggebers verpflichtet, die von Ihm verlangten Versicherungen auf seine Kosten zu bewirken. Der Auftraggeber hat außerdem Lagerkosten nach ortsüblichen Sätzen zu zahlen.

7) Lieferzeit

Die Lieferzeiten sind stets als annähernd zu betrachten. Überschreitungen der Lieferzeit durch uns um mehr als 8 Wochen berechtigen den Auftraggeber, uns schriftlich eine Nachfrist von einem Monat zu setzen. Das Schriftlichkeitserfordernis ist konstitutiv. Erst wenn wir die Nachfrist nicht einhalten, kann der Auftraggeber Ansprüche aus Übertretung der Lieferzeit geltend machen. Betriebsstörungen, Rohstoff- oder Fahrzeugmangel. Fälle höherer Gewalt – auch bei unseren etwaigen Zulieferanten – die uns die Lieferung wesentlich erschweren, berechtigen uns vom Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder ihn bis nach Behebung der Hindernisse zu verlängern.

8) Gewährleistung / Haftung für Mängel

A) Mängel bezüglich Vollständigkeit und äußerer Beschaffenheit der Lieferung sind schriftlich auf dem Lieferschein/Frachtbrief zu vermerken. Sollte dies ausnahmsweise nicht möglich sein, so hat Die Rüge spätestens binnen 5 Arbeitstagen schriftlich zu erfolgen. Andernfalls sind jegliche Ansprüche des Auftraggebers dieserhalb ausgeschlossen.

B) Der Auftragnehmer leistet Gewähr, dass seine Erzeugnisse dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen. Soweit in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung Garantien eingeräumt werden, gelten diese ausschließlich als Zusage des Bestehens einzelner, gesondert angeführter Eigenschaften innerhalb des Garantiezeitraumes. Wenn solche nicht vereinbart wurden beträgt die Gewährleistungsdauer den gültigen gesetzlichen Vorschriften bei Abschluss des Auftrages.

C) Für sonstige Mängel haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

a) Alle diejenigen Teile sind nach unserer Wahl unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 6 Monaten, vom Tage der Anlieferung an gerechnet, nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar wurden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurden. Die Beweislastverteilung gilt nur zu Lasten des Auftraggebers als vereinbart. Die Feststellung solcher Mängel muss uns unverzüglich gemeldet werden. Eigengeräusche bis zu 60 Phon gelten bei Toranlagen nicht als Mangel. Für Schäden an geschlossenen Toren haften wir bis zu einer Windbelastung von 0,4 KN/qm. Bei höheren Belastungswerten haften wir weder für unmittelbare noch für mittelbare Schäden.

b) Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzteilen hat Ihm der Auftraggeber angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert der Auftraggeber dies, so ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit.

c) Weiters bleibt es dem Auftragnehmer vorbehalten den Liefergegenstand gegen Rückerstattung des bezahlten Rechnungsbetrages zurückzunehmen und vom Vertrag zurückzutreten.

d) Das Recht des Auftraggebers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen von der Anlieferung an in 6 Monaten.

Darüber hinaus sind weitere Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt insbesondere bei Montage und Reparaturen, welche nicht vom Auftragnehmer oder einer seiner Vertragsfirmen durchgeführt wurde, sowie bei Verwendung von Ersatzteilen fremder Herkunft. Etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz für Sachschaden, die der Auftraggeber als Unternehmer erleidet, ist ausgeschlossen. Weiters bestätigt der Auftraggeber auf die Eigenheit des Produktes hingewiesen worden zu sein.

9) Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Republik Österreich, die Anwendung des einheitlichen internationalen Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Als Erfüllungsort für sämtliche Leistungen gilt A-8700 Leoben und zwar auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt. Als Gerichtsstand wird von beiden Vertragsteilen, dass sachlich zuständige Gericht in Leoben vereinbart. Diese Geschäftsbedingungen sind für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen bestimmt. Bei Verbrauchern (§ 1 KSchG) gelten sie nur insoweit, als sie nicht den §§ 1-27 des Konsumentenschutzgesetzes widersprechen.

10) Montagebedingungen (gelten in Verbindung mit unseren allgem. Geschäftsbedingungen)

10.1) Montage-Voraussetzungen / Mitwirkung des Kunden

Preise von Montageaufträgen sind so berechnet, dass die Durchführung der Arbeiten ohne Unterbrechung erfolgen kann d.h. der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Montage zum vereinbarten Termin möglich ist, insbesondere für alle notwendigen Vorarbeiten wie Mauer- Putz-, Stemm- und Fußbodenarbeiten beendet sind, weiter dass die Fußböden begehbar und ausreichend belastbar sind. Der Fußboden hat planeben zu sein. Ist dies nicht der Fall, hat der Kunde sie zusätzlichen Kosten für Unterfütterungsarbeiten zu zahlen.

Der Kunde hat uns spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten Termin schriftlich zu verständigen, ob die Montage zu diesem vereinbarten Termin möglich sein wird. Wir brauchen zum vereinbarten Termin nur zu beginnen, wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Im Tor- bzw. Verladebereich ist die Baustelle zur Zeit der Montage frei von Hindernissen zu halten. Es wird davon ausgegangen, dass auf der Baustelle der erforderliche Baustrom (380 V Zuleitung, gesichert mit mind. 25 Ampere und 220 V Zuleitung gesichert mit mind. 16 Ampere die nicht weiter als 30m von der jeweiligen Tor- bzw. Verladeöffnung bzw. der vorgesehenen Einbaufläche entfernt sein dürfen), WC, Baustellenreinigung, Baustellenversicherung usw. durch den Auftraggeber vorhanden sind bzw. getragen werden und dem Auftragnehmer aus diesem Titel keine weiteren Kosten entstehen. Der Auftraggeber hat unser Montagepersonal gegebenenfalls über bestehende Sicherheitsvorschriften zu informieren, z.B. Vorschriften bez. Schweißarbeiten, Rauchverbot, Sicherheitskleidung usw.. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach und entstehen deswegen, weil der Auftragnehmer bzw. deren Gehilfen die Sicherheitsvorschriften nicht beachtet haben, Schäden beim Auftraggeber oder bei Dritten, dann ist der Auftraggeber zur Freistellung von diesen Schäden verpflichtet. Bei allen Tor- bzw. Verladekonstruktionen mit Elektro-Antrieb und/oder sonstiger Elektro-Bauteile ist die erforderliche Elektro-Installation und das Anschließen und Einstellen der Geräte, ausgenommen bei gesonderter Beauftragung, bauseits durchzuführen.

Alle Stahlteile werden vom Auftragnehmer verzinkt bzw. grundiert geliefert. Nach Beendigung der Montage ist bauseits ein wetterfester Anstrich aufzubringen.

10.2) Mehrkostenersatz

Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nach Ziff. 10.1) nicht nach dann ist der Auftragnehmer und zwar ohne jede vorherige Aufforderung an den Auftraggeber oder dessen Inverzugsetzung – berechtigt:

a)etwa fehlende Arbeiten selbst auf Kosten des Auftraggebers durchzuführen,
b)und/oder die Montage bis zur Herstellung der Voraussetzungen oder auf Dauer abzulehnen,
c)und/oder alle zusätzlichen Kosten, insbesondere jeden Zeitverlust oder zusätzlich Zeitaufwand vom Kunden ersetzt zu verlangen, und zwar nach folgenden Verrechnungssätzen:
aa) Für eine Arbeits-, Reise- oder Wartestunde einschließlich sozialer Lasten bis zu 8 Stunden pro Tag und pro Stunde € 69,--
bb) Für die ersten vier Überstunden täglich pro Stunde € 95,--
cc) Für weitere Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit pro Stunde € 115,--
dd) Auslösung, einschließlich Übernachtung pro Stunde zusätzlich € 10,--
ee) Jeder gefahrene Kilometer wird wie folgt abgerechnet: Montagefahrzeug je Kilometer € 0,85, LKW je Kilometer € 1,50

10.3) Montagearbeiten nach Aufwand

Wird eine Montage nicht pauschal, sondern nach Aufwand unter Zurverfügungstellung von Hilfspersonal abgerechnet, dann kommen ebenfalls die unter Ziff. 10.2) genannten Sätze zur Verrechnung.

10.4) Abnahme / Verjährung

Der Auftraggeber ist bei Fertigstellung berechtigt und verpflichtet, unsere Montageleistung in einem schriftlichen Montageprotokoll abzunehmen. Gegebenenfalls ist vom Auftraggeber eine Person zu benennen, die als bevollmächtigt gilt sowie das ohne Rücksicht auf die Abnahme in jedem Fall 12 Werktage seit dem Tage der Fertigstellung oder dem Tage der Übersendung der Schlussrechnung oder dem Tage der Mitteilung über die Fertigstellung als erfolgt gilt. Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche aus mangelhafter Montage, verjähren in 6 Monaten seit der Abnahme.

Einkaufsbedingungen

Für alle Verträge, bei denen wir auf den Käufer- bzw. Bestellerseite stehen werden die Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners, nicht Vertragsgegenstand. Es gelten ausschließlich die gesetzlichen Regelungen.